1. Allgemeines
Rechnung ist gleichzeitig Auftragsbestätigung.
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware ausgeliefert haben. Der Besteller ist an seine Bestellung drei Wochen ab ihrem Eingang bei uns gebunden.
Für alle unsere Kaufverträge mit unseren Kunden gelten nur diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit wir mit ihnen nicht schriftlich Abweichungen oder Ergänzungen vereinbaren.
Einkaufsbedingungen der Besteller sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir behalten uns Änderungen des verkauften Materials auch noch für die Zeit nach Bestätigung von Bestellungen vor, soweit für den Besteller daraus keine nachteiligen Qualitätsabweichungen entstehen, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist.
Die angegebenen Maße und Gewichte sind ungefähr. Angaben über die Funda- mentierung und Aufstellung von Maschinen, die wir verkaufen, sind unverbindlich. Alle Zeichnungen und Unterlagen, über die von uns verkauften Maschinen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht vervielfältigt werden.
2. Preisstellung
Unsere Preise verstehen sich ab Herstellerwerk oder ab unserem Lager. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, Vorfrachtkosten zu berechnen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe gesondert berechnet.
3. Verpackung
Die Verpackung berechnen wir zu unseren Gestehungskosten. Sie wird nicht zurück-genommen.
4. Transport
Der Transport erfolgt ab unserem Lager oder ab Lager Lieferwerk auf die Gefahr des Kunden. Wir sind berechtigt, für den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung oder eine Versicherung gegen sonstige Risiken abzuschließen, sofern der Besteller eine Versicherung nicht selbst nachweislich abgeschlossen hat.
5. Teillieferung
Teillieferungen sind stets zulässig. Sie gelten als in sich abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.
6. Zahlung
Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto und spesenfrei zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, wahlweise berechtigt uns Zahlungsverzug zum Rücktritt vom Vertrage. Mit Zahlungsverzug werden gleichzeitig alle weiteren Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Auftraggebers fällig.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts wegen Gegenansprüchen ist gegenüber unseren Kaufpreisforderungen nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.
7. Lieferfrist
Geraten wir mit der Einhaltung von Lieferfristen in Verzug, so kann unser Kunde vom Kaufvertrag erst zurücktreten, wenn er uns vergeblich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Schadensersatzansprüche infolge von Überschreitung von Lieferfristen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Überschreitung der Lieferfrist auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits beruht.
8. Mängel
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferant nur, wenn diese vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge. Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf die Ersatzlieferung oder Ausbesserung für nachgewiesenes fehlerhaft geliefertes Material, mit Ausnahme von bereits bearbeiteten oder in Nutzung genommenen Teilen. Es wird jedoch keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte übernommen.
9. Gewährleistung
Wir leisten für fabrikneues Material Gewährleistung dadurch, dass wir zunächst das Recht haben, während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten das von uns gelieferte Material zu reparieren oder ganz zu ersetzen. Bei Mehrschichtbetrieb gelten besondere Vereinbarungen.
10. Miete
1) Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten oder in das Ausland schaffen noch Rechte aus diesem Vertag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch einen Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3) Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
11. Schadenersatz
Scheitert unser vorstehend unter Ziff. 8 erwähntes Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so hat der Käufer Befugnis, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder fehlgeschlagener Nachbesserung sind in jedem Fall ausgeschlossen.
12. Inbetriebnahme
Für Inbetriebnahmen und Montagen gelten unsere Allgemeinen Monteur- und Reparaturbedingungen.
13. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen nachträglich erwerben.
Ist der Käufer eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen ihm gegenüber haben.
Unsere Kunden dürfen die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware oder ihrer Beschädigung oder ihres Verlustes tritt unser Kunde schon jetzt seine hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber und alle sonstigen Dritten (auch gegen den Versicherer oder Insolvenzverwalter) an uns im Voraus ab.
Er verpflichtet sich, uns über den Bestand der abgetretenen Ansprüche Auskunft zu erteilen und uns die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Urkunde herauszugeben und uns den Verbleib der Waren mitzuteilen.
Übersteigt der Wert der uns aufgrund vorstehender Vereinbarungen unserer Forderungen gegen den Kunden, so sind wir verpflichtet, ihm den übersteigenden Teil der Sicherheiten zurückzuübertragen. Wir dürfen nach unserem Ermessen bestimmen, welche Sicherheiten wir an den Kunden zurückübertragen.
14. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass alle seine den Geschäftsverkehr mit uns betreffenden Daten gespeichert werden.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz in Trittau. Gerichtsstand für alle etwaigen Differenzen mit unseren Kunden ist – auch bei Scheck- und Wechselklagen ohne Rücksicht auf den Zahlungsort – Ahrensburg.
Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass wir, falls der Käufer Gewerbetreibender im Sinne des § 4 HGB und/oder Nichtkaufmann ist, Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens in Ahrensburg als Gerichtsstand geltend machen können.
Stand 01.06.2006